Europarecht
Als rechtliche Grundlage der Umgebungslärmrichtlinie ist in erster Linie die „RICHTLINIE 2002/49/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm“ kurz Umgebungslärmrichtlinie zu nennen. Sie ist die Grundlage für die Umsetzung in das deutsche Recht.
In der Umgebungslärmrichtlinie werden eine Anlaufphase, eine erste und eine zweite Phase vorgegeben. Die beiden Phasen beinhalten unterschiedlich betroffene Gebiete, die von der Verkehrsmenge und den Einwohnerzahlen der Ballungsräume abhängen.
Die Ballungsräume sind in der Tabelle Städte aufgeführt. Interessant sind auch die Flughäfen in Deutschland, wobei es auf die Anzahl der Flugbewegungen ankommt. Diese sind in der Tabelle Flughäfen aufgeführt, dabei sind solche wichtig, die mehr als 50.000 Flugbewegungen im Jahr aufweisen. In der Tabelle sind mehr aufgeführt, da die Flughäfen teilweise erhebliche Änderungen in den Flugbewegungen haben.
Die erste Phase der Umgebungslärmrichtlinie betrifft Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern. Hinzu kommen Gemeinden oder Orte, die an Verkehrswegen mit mehr als 6 Millionen KFZ bzw. mehr als 60.000 Zügen pro Jahr liegen. Diese Gemeinden sind nicht einfach zu erfassen. In einigen Bundesländern sind sie schon auf Webseiten ausgewiesen. Diese Zahlen gelten für die erste Phase der Umgebungslärmrichtlinie.
In der zweiten Phase ab 2012 gilt dann die Umgebungslärmrichtlinie für alle Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern sowie für sämtliche Hauptverkehrsstraßen (3 Millionen KFZ) und Haupteisenbahnstrecken. Diese sollen am 31. Dezember 2008 der EU mitgeteilt werden.
ACHTUNG:
Wichtigstes Detail der Richtlinie ist, dass der Lärm nicht verteilt werden darf. Das bedeutet, der Verkehr darf nicht auf viele Straßen verteilt werden, damit es auf einer Hauptverkehrsstraße leiser wird. Dies steht im Gegensatz zur Praxis der Immissionsverminderung, die nach dem Motto vorgeht: „gut verteilt ist weg“.